Kosten der Schulbegleitung – Wer zahlt?
Die gute Nachricht vorweg: Schulbegleitung wird zu 100 % vom Staat finanziert. Für Familien entstehen keine Kosten. Hier erfahren Sie, wie die Finanzierung funktioniert, welches Amt zuständig ist und was Sie tun können, wenn ein Antrag abgelehnt wird.
Keine Kosten für Familien
Schulbegleitung ist eine Leistung der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII oder § 99 SGB IX. Bei Bewilligung werden die Kosten vollständig vom zuständigen Amt übernommen – es gibt keinen Eigenanteil, keine Zuzahlung und keine versteckten Gebühren. Dies gilt unabhängig vom Einkommen der Familie.
Welches Amt ist zuständig?
Die Zuständigkeit richtet sich nach der Art der Behinderung oder Beeinträchtigung Ihres Kindes. In Potsdam gibt es zwei mögliche Kostenträger:
Jugendamt (Jugendhilfe)
Zuständig bei seelischer Behinderung oder drohender seelischer Behinderung nach § 35a SGB VIII.
Dazu gehören unter anderem:
- ADHS / ADS
- Autismus-Spektrum-Störungen
- Angststörungen, Depressionen
- Bindungsstörungen
- Trauma-Folgestörungen
Sozialamt (Eingliederungshilfe)
Zuständig bei körperlicher oder geistiger Behinderung nach § 99 SGB IX (ehemals § 53 SGB XII).
Dazu gehören unter anderem:
- Körperliche Behinderungen
- Geistige Behinderungen
- Schwere Mehrfachbehinderungen
- Sinnesbehinderungen (Hören, Sehen)
- Schwere Entwicklungsverzögerungen
Wichtig zu wissen
Bei manchen Diagnosen – etwa Autismus – ist die Zuständigkeit nicht immer eindeutig. Autismus kann sowohl als seelische als auch als geistige Behinderung eingestuft werden. Im Zweifelsfall stellen Sie den Antrag beim Jugendamt – dieses leitet den Antrag bei Bedarf an das Sozialamt weiter. Der Antrag darf nicht allein deshalb abgelehnt werden, weil er beim „falschen“ Amt gestellt wurde.
Wie funktioniert die Finanzierung?
Der Weg von der Antragstellung bis zur bewilligten Schulbegleitung folgt einem festen Ablauf. Das Amt prüft den Bedarf, bewilligt die Leistung und finanziert den Träger direkt.
Antrag beim zuständigen Amt stellen
Sie stellen einen formlosen Antrag auf Eingliederungshilfe in Form einer Schulbegleitung beim Jugend- oder Sozialamt. Dem Antrag legen Sie die fachärztliche Diagnose und ggf. eine Stellungnahme der Schule bei.
Bedarfsprüfung durch das Amt
Das Amt prüft den Antrag, fordert ggf. weitere Gutachten an und erstellt einen Hilfeplan. In vielen Fällen findet ein Hilfeplangespräch mit Ihnen, der Schule und dem Träger statt.
Bewilligung und Stundenkontingent
Bei positiver Entscheidung wird ein Stundenkontingent festgelegt (z.B. 20 Stunden pro Woche). Der Bewilligungszeitraum beträgt in der Regel ein Schuljahr, danach wird der Bedarf erneut geprüft.
Träger rechnet direkt mit dem Amt ab
Der Schulbegleitungsträger (z.B. Oberlin, Malteser, Lebenshilfe) rechnet seine Leistungen direkt mit dem Amt ab. Sie als Familie erhalten keine Rechnung und müssen keinen Eigenanteil bezahlen.
Was ist in der Finanzierung enthalten?
Die Eingliederungshilfe deckt alle Kosten ab, die im Zusammenhang mit der Schulbegleitung entstehen. Der Träger erhält einen Stundensatz, aus dem sämtliche Leistungen finanziert werden.
Personalkosten
Gehalt der Schulbegleiterin oder des Schulbegleiters, einschließlich Sozialabgaben und Lohnnebenkosten.
Qualifikation & Fortbildung
Regelmäßige Schulungen, Supervisionen und Fortbildungen der Fachkraft.
Koordination & Verwaltung
Hilfeplanung, Dokumentation, Abstimmung mit Schule und Amt, Elterngespräche.
Vertretungsregelung
Organisation und Kosten für Vertretungskräfte bei Krankheit oder Urlaub.
Fahrtkosten
An- und Abreise der Schulbegleitung zur Schule Ihres Kindes.
Sachkosten & Material
Arbeitsmaterialien, Kommunikationsmittel und organisatorischer Aufwand.
Stundensätze für Träger
Die Stundensätze, die Träger mit dem Amt abrechnen, variieren je nach Qualifikation der Fachkraft und der Art der Begleitung. In Potsdam und Brandenburg liegen die üblichen Sätze bei:
| Qualifikation | Stundensatz (ca.) |
|---|---|
| Hilfskraft / Quereinsteiger | 25 – 35 € / Std. |
| Erzieher/in, Heilerziehungspfleger/in | 35 – 50 € / Std. |
| Sozialpädagoge/in, Sonderpädagoge/in | 45 – 60 € / Std. |
Diese Sätze dienen zur Orientierung. Die konkreten Vergütungen werden zwischen Träger und Amt ausgehandelt. Für Sie als Familie sind diese Kosten nicht relevant – sie werden vollständig vom Amt getragen.
Poolmodell vs. Einzelbegleitung
In Potsdam und Brandenburg gibt es grundsätzlich zwei Modelle der Schulbegleitung. Welches Modell zum Einsatz kommt, hängt vom individuellen Bedarf und von der Organisation an der jeweiligen Schule ab.
Einzelbegleitung (1:1)
Eine Fachkraft begleitet ausschließlich ein Kind. Dieses Modell wird eingesetzt, wenn der Förderbedarf so hoch ist, dass eine durchgehende, individuelle Betreuung notwendig ist.
Vorteile
- Vollständig individuell
- Konstante Bezugsperson
- Intensivste Betreuungsform
- Ideal bei hohem Unterstützungsbedarf
Typisch bei
Poolmodell (1:2 oder 1:3)
Eine Fachkraft betreut mehrere Kinder in einer Klasse oder Schule. Dieses Modell wird zunehmend in Potsdam eingesetzt und kann gut funktionieren, wenn der individuelle Bedarf nicht so hoch ist.
Vorteile
- Mehr Selbstständigkeit des Kindes
- Weniger Stigmatisierung
- Flexiblere Unterstützung
- Effizienter Ressourceneinsatz
Typisch bei
Ihr Recht als Eltern
Wenn Sie der Meinung sind, dass Ihr Kind eine Einzelbegleitung benötigt, können Sie dies im Hilfeplan-Gespräch ansprechen. Das Amt muss den individuellen Bedarf Ihres Kindes berücksichtigen. Ein Poolmodell darf nicht allein aus Kostengründen verordnet werden, wenn der individuelle Bedarf eine 1:1-Begleitung erfordert.
Was tun, wenn der Antrag abgelehnt wird?
Eine Ablehnung ist kein Grund zur Panik. In vielen Fällen lohnt sich ein Widerspruch – die Erfolgsquote ist hoch, insbesondere wenn die Diagnose eindeutig ist und die Schule den Bedarf bestätigt.
1. Ablehnungsbescheid sorgfältig lesen
Prüfen Sie die Begründung genau. Häufige Ablehnungsgründe sind: fehlende oder unzureichende Diagnose, angeblich kein Teilhabebedarf oder Zuständigkeitsstreit zwischen Jugend- und Sozialamt. Notieren Sie sich die Frist für den Widerspruch – in der Regel haben Sie einen Monat ab Zustellung des Bescheids.
2. Widerspruch einlegen
Legen Sie schriftlich Widerspruch beim zuständigen Amt ein. Der Widerspruch kann formlos sein – es reicht ein Satz wie: „Hiermit lege ich Widerspruch gegen den Bescheid vom [Datum], Aktenzeichen [XY], ein.“ Die ausführliche Begründung können Sie nachreichen.
3. Unterstützung holen
Holen Sie sich professionelle Hilfe: Schulbegleitungsträger, Sozialverbände (z.B. VdK, Sozialverband), Familienberatungsstellen oder spezialisierte Anwälte für Sozialrecht können Sie beim Widerspruch unterstützen. Viele Beratungen sind kostenlos.
4. Klage vor dem Sozialgericht
Wird auch der Widerspruch abgelehnt, können Sie Klage beim Sozialgericht Potsdam einreichen. Das Verfahren ist für Sie als Antragsteller gerichtskostenfrei. In vielen Fällen wird die Schulbegleitung bereits im Eilverfahren vorläufig bewilligt.
Tipp: Eilantrag beim Sozialgericht
Wenn Ihr Kind dringend Schulbegleitung benötigt und das Amt zu langsam entscheidet, können Sie beim Sozialgericht einen Eilantrag (einstweilige Anordnung nach § 86b SGG) stellen. Das Gericht kann das Amt verpflichten, die Schulbegleitung vorläufig zu bewilligen – oft innerhalb weniger Wochen.
Fragen zu Kosten & Finanzierung
Muss ich als Familie irgendetwas bezahlen?+
Nein. Schulbegleitung wird als Leistung der Eingliederungshilfe vollständig vom Jugendamt oder Sozialamt finanziert. Es gibt keinen Eigenanteil, keine Zuzahlung und keine einkommensabhängige Beteiligung. Dies gilt für alle Formen der Schulbegleitung, egal ob Einzel- oder Poolmodell.
Was passiert, wenn sich das Jugendamt und das Sozialamt die Zuständigkeit gegenseitig zuschieben?+
Das ist leider nicht selten. Wichtig: Das Amt, bei dem Sie den Antrag zuerst gestellt haben, muss den Antrag bearbeiten und darf ihn nicht einfach ablehnen. Es muss den Fall gegebenenfalls intern an das zuständige Amt weiterleiten. Sollte es dennoch zu Problemen kommen, können Sie sich an die Ombudsstelle für Kinder- und Jugendhilfe Brandenburg wenden.
Kann ich den Träger frei wählen?+
Grundsätzlich haben Sie ein Wunsch- und Wahlrecht nach § 5 SGB VIII bzw. § 104 SGB IX. Sie können dem Amt einen bevorzugten Träger nennen. Das Amt berücksichtigt Ihren Wunsch, sofern keine unverhältnismäßigen Mehrkosten entstehen. In der Praxis wird Ihr Wunsch in den meisten Fällen berücksichtigt.
Wie lange dauert die Bewilligung?+
Die Bearbeitungsdauer variiert stark. Rechnen Sie mit 4 bis 12 Wochen ab Antragstellung. In dringenden Fällen können Sie einen Eilantrag stellen. Manche Ämter bewilligen auch vorläufig, während die endgültige Prüfung noch läuft.
Was passiert in den Schulferien?+
Schulbegleitung wird in der Regel nur während der Schulzeit finanziert. In den Ferien ruht die Begleitung. In Ausnahmefällen (z.B. bei Ferienbetreuung im Hort) kann eine Weiterfinanzierung beantragt werden. Der Träger klärt dies mit dem Amt.
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